Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Produkten und Geräten (Stand Juni 2021)

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Zugesicherte Eigenschaften müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet
    sein. Unsere Angebote sind freibleibend.
  3. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preise

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sie gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferumfang.
  2. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere aufgrund von Änderungswünschen des Bestellers, werden gesondert berechnet. Unsere Preise basieren auf der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug akonto zu leisten.
  2. Im Falle einer durch den Besteller verschuldeten oder erbetenen Lieferverzögerung sind wir berechtigt, die zu liefernde Ware zum ursprünglich vorgesehenen Lieferdatum in Rechnung zu stellen und der Zahlungstermin gilt
    dann ab jenem Datum.
  3. Das Recht, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 (zwei) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz.
  5. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Bestellers können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung ohne Rücksicht
    auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und - wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird - ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

IV. Lieferung

  1. Lieferfristen und -termine beginnen erst zu laufen, wenn über alle Einzelheiten des Auftrags Übereinstimmung erzielt ist.
  2. Im Falle von Änderungswünschen des Bestellers beginnen Fristen und Termine mit unserer schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderung. Hat der Besteller Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen oder Anzahlungen zu leisten, so beginnen Lieferfristen und -termine in jedem Fall erst zu laufen, wenn der Besteller diese beschafft oder geleistet hat. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als fix, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
  5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
    Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  6. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Liefervertrag; Hindernisse vorübergehender Art allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Soweit dem Besteller die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er
    nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
  7. Werden der Versand bzw., die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  8. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.
  9. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  10. Setzt der Besteller uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit der Lieferung eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
  11. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII dieser Bedingungen.
  12. Bei Sonderanfertigungen von Farbbändern oder -folien, behalten wir uns 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor.

V. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung
    und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Übernahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. In diesem Fall können wir dem Besteller eine Nachfrist von acht Tagen setzten und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir berechnen den tatsächlich entstandenen Schaden. Alternativ können wir 20 % des Lieferpreises als pauschalen Schadenersatz beanspruchen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns gar kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt) das Eigentum vor, bis der Besteller den Lieferpreis für die Vorbehaltsware und aus der Geschäftsverbindung mit uns gegebenenfalls sonst bestehende oder später entstehende Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gezahlt bzw. ausgeglichen hat.
  2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch- Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten und mit anderen Sachen zu verbinden (nachstehend insgesamt auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt). Eine anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Insbesondere ist der Besteller nicht befugt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Der Besteller tritt bereits hiermit die ihm aufgrund der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche in Höhe des Rechnungswerts der jeweils veräußerten Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die abgetretenen Ansprüche dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die von ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
  5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswerts der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen beweglichen Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir an der einheitlichen Sache, auch wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, Miteigentum im Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Der Besteller verwahrt die aus der Verbindung entstehende neue Sache insoweit für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes finden Anwendung.
  6. Wird eine abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent, an uns ab.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Besteller insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. Bei Widerruf hat der Besteller auf unser Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, uns alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

VII. Mängelansprüche

  1. Bei Sachmängeln des Liefergegenstandes, die auf vor dem Gefahrenübergang liegende Umstände beruhen, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung
    für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
    Außerdem tragen wir die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.
  4. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller den Rücktritt vom Vertrag erklären. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
  5. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VIII dieser Bedingungen.
  6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
    b) Mängel an von Dritten bezogenen Verbrauchsmaterialien, insbesondere fehlerhafte Spezifikationen der Verbrauchsmaterialien und sonstige Mängel, die bei der Verwendung der Verbrauchsmaterialien durch die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände, entstehen.
    c) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
    keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

VIII. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt und soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Ziff. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach den Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Eine Haftung wegen Lieferverzugs, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurde, beschränkt sich maximal auf 0,5 % pro Woche, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden konnte.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Verjährung

  1. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei einer täglichen Betriebsdauer unserer Ware von durchschnittlich 8 Stunden in 12 Monaten, bei 16 Stunden in sechs Monaten und bei 20 oder mehr Stunden in drei Monaten ab Zeitpunkt der Lieferung, es sei denn, dass uns Arglist beim Verschweigen von Mängeln nachgewiesen wird. Hiervon aus-genommen sind Verschleißteile.
    Bei Nichtabnahme oder Nichtinbetriebnahme erlischt die Mängelhaftung spätestens 12 Monate nach Zugang bzw. Mitteilung über die Versandbereitschaft.
  2. Alle weiteren Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VIII gelten die gesetzlichen Fristen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Würzburg. Wir sind berechtigt, gegen den Besteller unsererseits an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.
  2. Für den Vertrag und seine Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie der Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“).
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen vereinbaren die Parteien, eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt

 

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